§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegen stehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an sein Angebot 30 Tage ab deren Datum gebunden.
- Die Annahme von Bestellungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch, daß dem Besteller die Ware innerhalb von 2 Wochen zugesandt wird.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
- Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Vereinbarte Liefertermine werden im Falle nachträglicher Änderungen gegenstandslos.
- Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware fristgerecht das Werk des Verkäufers oder dessen Lager verlassen hat oder bei Versendemöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
- Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
§ 5 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
- Die Regelung des vorstehenden Absatzes gilt entsprechend bei Vereinbarung von Streckengeschäften.
- Der Versand erfolgt unversichert. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl und Transportschäden versichert.
§ 6 Rügepflichten
- Erhaltene Ware hat der Käufer unverzüglich zu untersuchen. Mängel und Mengenabweichungen sind von ihm unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche seit Erhalt, schriftlich zu rügen.
- Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer, so ist der Käufer mit Gewährleistungsansprüchen wegen solcher Mängel und Mengenabweichungen ausgeschlossen, die bei der Untersuchung erkennbar waren.
§ 7 Gewährleistung
- Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr. Bei gebrauchten Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware beim Käufer. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Die Gewährleistung entfällt weiter, wenn Mängel auf Gewalteinwirkung oder unsachgemäßer Behandlung oder Benutzung, natürlichen Verschleiß oder ungeeignete Betriebsmittel zurückzuführen sind.
- Ist die Ware mit Mängeln behaftet, so hat der Käufer zunächst nur das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Erst wenn die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen bzw. für den Käufer unzumutbar ist oder vom Verkäufer verweigert wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer wird auf Verlangen nach seiner Wahl bestimmte Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
- Bei Wechsel-, Scheckverfahren gilt die Forderung des Verkäufers erst dann als erfüllt, wenn der Wechsel ordnungsgemäß eingelöst ist.
- Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die obigen Gestattungen zu widerrufen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen des Kaufgegenstandes oder Ausübung von Pfandrechten, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
- Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vorzunehmen. Er hat darüber hinaus den Kaufgegenstand gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Er tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus einem Schadensfall erwachsenen Schadensersatz- und Erstattungsansprüche gegen Schädiger und Versicherer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
§ 9 Zahlung - Zahlungsverzug
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst ist.
- Zur Annahme von Schecks oder Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet.
- Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Durch das Verlangen nach Sicherheiten oder Vorauszahlungen wird das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht berührt.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht.
§ 10 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus Verzug oder Nichterfüllung wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, aus unerlaubter Handlung und bei Vorliegen eines Werkvertrages auch wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit in irgendeiner Form pflichtwidrig bzw. bei sonstigen Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtstand ist Köln.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Der unwirksame Teil wird vielmehr durch eine Regelung ersetzt, deren Inhalt der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn und soweit sich Lücken in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen sollten.
Köln, im November 2006 |